Jeder hat schon mal von einem staatlichen Melderegister gehört. In diesem amtlichen Melderegister wird der ständige oder auch vorrübergehende Aufenthaltsort (Wohnadresse) gespeichert. Gespeichert werden u.a. folgende Daten:
- Name und Vorname
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
- derzeitige Anschrift
- Familienstand
- Eltern minderjähriger Kinder
- Doktorantengrad, Ordensnamen, Künstlernamen
- Übermittlungssperren
Um den letzten Punkt in der Auflistung geht es in diesem Beitrag.
Denn was viele vielleicht nicht wissen: Gewissen Zielgruppen, wie Bundeswehr, Parteien, Religionsgemeinschaften, Beitragsservice (GEZ) oder auch Adressbuchverlage, werden eure Daten übermittelt, wenn diese angefragt werden. Gegen diese Anfragen kann man eine Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 und § 36 Bundesmeldegesetz bei der für dich zuständigen Meldebehörde beantragen.
Übermittlungssperre einrichten
Leider gibt es für dieses Verfahren keine einheitlichen Vorgehensweisen oder ein Musterschreiben der jeweiligen Behörden. Entweder man fragt also bei der zuständigen Meldebehörde nach oder bemüht eine Suchmaschine seiner Wahl.
Dafür kann man den Suchstring Übermittlungssperre Melderegister DeinerStadt, wobei DeinerStadt durch den Ort ersetzt wird, in dem sich die für dich zuständige Meldebehörde befindet. Einige Städte und Gemeinden bieten dafür Formulare an, die man herunterladen kann. In unserer Stadt Meschede gibt es ein solches Formular.
In diesem Formular muss man die Zielgruppen ankreuzen, für die man die Übermittlungssperre beantragen will. Unterschreiben, Kopie des Personalausweises beifügen. Einige Seiten empfehlen hier das erst zu machen, wenn man dazu aufgefordert wird.
Idealerweise die ausgefüllten Unterlagen direkt bei der zuständigen Behörde abgeben. Einwurf in den dortigen Briefkasten reicht.
Für den Fall das…
Eure Gemeinde, Stadt, Kreis kein Formular für die Übermittlungssperre hat, die Piratenpartei hat gewissermaßen so ein »Musterformular«. Das kann man sich bei den Piraten kostenlos herunterladen.
Aber Achtung: die Übermittlungssperre ist nicht mit der Auskunftssperre gleichzusetzen. Die Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz wird mit einem entsprechenden Vermerk im Melderegister hinterlegt und bezieht sich auf alle Arten Auskünfte. Die Auskunftssperre muss allerdings vom Antragssteller immer glaubhaft begründet werden. Sie dient dem Schutz der Betroffenen vor Bedrohungen, Beleidigungen etc. Die Auskunftssperre ist in der Regel zeitlich befristet. Genauere Informationen gibt die zuständige Behörde.